Mit 1.Oktober 2025 treten umfangreiche Änderungen im Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz (WiEReG) in Kraft, die vor allem Treuhandschaften (Nominee-Vereinbarungen) betreffen.
Mit 1. Oktober 2025 treten umfangreiche Änderungen im Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz (WiEReG) in Kraft, die vor allem Treuhandschaften (Nominee-Vereinbarungen) betreffen.
Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
- Alle Treuhandschaften auf Ebene des zu meldenden Rechtsträgers sind künftig offenzulegen – unabhängig davon, ob dadurch wirtschaftliches Eigentum begründet wird.
- Auf übergeordneten Beteiligungsebenen sind sogenannte Nominee-Vereinbarungen (Treuhandverhältnisse) zu melden, sofern sich dadurch Art und Umfang des wirtschaftlichen Eigentums ändert (der Anteil des indirekten wirtschaftlichen Eigentümers).
- Auch sogenannte „Nominee-Direktoren“ (Organfunktionen im Auftrag eines Dritten) sind zu melden.
- Für meldebefreite Rechtsträger entfällt die Befreiung, sobald eine Treuhandschaft besteht. In diesen Fällen muss binnen vier Wochen ab 1. Oktober 2025 auf die Befreiung verzichtet und eine Meldung abgegeben werden.
- Bei allen nicht meldebefreiten Rechtsträgern ist die Neuregelung ab der nächsten Jahres- oder Änderungsmeldung beachtlich.
- Änderungsmeldungen sind künftig nicht nur bei Änderungen in der Eigentümer- und Kontrollstruktur sondern auch bei Begründung oder Änderung von Nominee-Vereinbarungen innerhalb von vier Wochen ab Eintritt der Änderung vorzunehmen.
- Bei Verstößen drohen Geldstrafen von bis zu EUR 200.000.
Bild: © stadelpeter - Fotolia
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