Artikel empfehlen
Welcher Schüler oder Student nützt die Chance nicht, zumindest einmal im Sommer Berufserfahrung mit einer Zuverdienstmöglichkeit zu kombinieren? Damit sich hieraus keine finanziell nachteiligen Überraschungen ergeben, ist es wichtig über die Behandlung eines Ferialjobs in Bezug auf Familienbeihilfe, Sozialversicherung und Steuerrecht Bescheid zu wissen.
Familienbeihilfe
Kinder unter 18 Jahren können beliebig viel verdienen, ohne dass der Anspruch auf Familienbeihilfe verloren geht. Ab dem Beginn des Kalenderjahres, das auf den 18. Geburtstag folgt, kann der Anspruch jedoch gefährdet sein, wenn das Jahreseinkommen mehr als 9.000 € beträgt. Bezugsgröße ist dabei das steuerpflichtige Einkommen nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Endbesteuerte Einkünfte (Zinsen, Dividenden) sind nicht einzubeziehen.
Sozialversicherung
Die meisten Ferialpraktikanten werden sozialversicherungsrechtlich wie normale Arbeitnehmer behandelt. Sofern das monatliche Bruttogehalt mehr als 349,01 2008;€ beträgt, treten somit Pflichtversicherung und der Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ein.
Steuerrecht
Beträgt das monatliche Bruttogehalt weniger als 1.127 €, kommt es aufgrund des Abzugs von Sozialversicherungsbeiträgen und bestehenden Absetzbeträgen zu keinem Lohnsteuerabzug. Fällt bei einem höheren Gehalt Lohnsteuer an, so sollte nach Ablauf des Jahres beim Finanzamt ein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung gestellt werden. Durch die Aufteilung der Bezüge auf das ganze Jahr und die Neudurchrechnung der Lohnsteuer ergibt sich dabei regelmäßig eine Steuergutschrift. Eine Arbeitnehmerveranlagung kann bis zu 5 Jahre rückwirkend geltend gemacht werden.
Wird der Ferialpraktikant in Form eines Werkvertrags oder freien Dienstvertrags tätig, erfolgt kein Lohnsteuerabzug. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall selbst für die Versteuerung zu sorgen und ab einem Gesamtjahreseinkommen von 10.000 € bzw. 10.900 € (wenn auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte darin enthalten sind) eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Bild: © Henry Schmitt - Fotolia
OFFICE WIEN
A 1060 Wien, Linke Wienzeile 4/Stiege 1/Top 13
OFFICE TULLN
A 3430 Tulln, Königstetter Straße 128-134
2025 Copyright by RplusP & Made by Laufwerk.it