Mit diesem Artikel informieren wir über eine wichtige Frist im Bereich der Mitarbeiterbeteiligungsprogramme für Startups.
Es geht um die Möglichkeit, bestehende virtuelle Beteiligungsprogramme in das steuerlich optimierte Regime des § 67a EStG steuerneutral zu überführen. Eine solche Überführung kann erhebliche Steuervorteile bieten und kann die Attraktivität Ihrer Mitarbeiterbeteiligungsprogramme deutlich steigern. Es Es ist jedoch zu beachten, dass eine solche Überführung bis 31.12.2025 befristet ist!
Die wichtigsten Fragen im Detail:
Um was geht es?
Umwandlung von virtuellen Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen in das steueroptimierte Regime des § 67a EStG.
Was sind die Vorteile?
Möglichkeit, erhebliche Steuern zu sparen im Vergleich zur bisherigen Besteuerung virtueller Anteile (effektive Besteuerung mit rund 35% anstelle von rund 50%).
Für wen ist das relevant?
Startups, die virtuelle Mitarbeiterbeteiligungsprogramme ausgerollt haben und die Voraussetzungen des § 67a EStG erfüllen, insbesondere:
maximal 100 ArbeitnehmerUmsatzerlöse
maximal 40 Millionen Euro
Nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen
Gewährung der Anteile innerhalb von 10 Jahren nach Unternehmensgründung
Mitarbeiter dürfen im Zeitpunkt der Anteilsgewährung nicht mehr als 10% der Anteile am Startup halten
Bis wann muss ich handeln?
Bis zum 31.12.2025
Im Hinblick auf diese Fragen ist es wichtig, die steuerlichen Rahmenbedingungen für Mitarbeiterbeteiligungen zu verstehen. Insbesondere §67a EStG bietet eine interessante Möglichkeit, die steuerliche Belastung von Mitarbeiterbeteiligungen zu reduzieren.
Bisherige Besteuerung virtueller Beteiligungsprogramme:
Virtuelle Beteiligungsprogramme werden mit dem progressiven Einkommensteuersatz besteuert und unterliegen zusätzlich der Sozialversicherungspflicht sowie den Lohnnebenkosten.
Besteuerung unter § 67a EStG:
Das Regime des § 67a EStG bietet eine deutlich günstigere Besteuerung für "echte" Mitarbeiterbeteiligungen (zB in Form von Unternehmenswertanteilen, GmbH-Anteilen oder Genussrechten). Hier kommt eine Mischrechnung zur Anwendung: 75% des Veräußerungsgewinns aus dieser Beteiligung werden mit 27,5% besteuert, die restlichen 25% mit dem persönlichen Einkommensteuersatz inklusive Lohnnebenkosten. Daraus ergibt sich prinzipiell eine effektive Steuerbelastung von rund 35%.
Key Takeaways:
Die Übergangsfrist bietet Startups eine befristete attraktive Möglichkeit, die steuerliche Belastung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen deutlich zu reduzieren und so die Attraktivität für Mitarbeiter zu erhöhen. Wir empfehlen daher einen Review bestehender virtuellen Beteiligungsprogramme dahingehend durchzuführen.
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