Steuerberatung
am Puls der Zeit.

Steuerberatung
am Puls der Zeit.

Zukunftsorientiert und digital, persönlich und proaktiv-
Willkommen bei RplusP, deiner Steuerberatung in Wien und Tulln.

UNSERE PHILOSOPHIE

Zukunftsorientiert, digital,
persönlich und proaktiv

Zukunftsorientiert, digital,
persönlich und proaktiv

DEIN LANGFRISTIGER PARTNER

Wir arbeiten mit unseren Klient:innen am liebsten langfristig zusammen–um das große Ganze im Blick zu haben und sie bei ihrer wirtschaftlichen Zielerreichung nachhaltig zu unterstützen. Das bedeutet auch, dass wir die richtigen Partner:innen zurate ziehen, sollte eine Fragestellung einmal außerhalb unserer Kern-Kompetenzen liegen. Wir legen uns für dich ins Zeug – mit Know-how, Tatendrang, modernen
Tools und einem ausgezeichneten Netzwerk. Zukunftsorientiert und digital, persönlich und proaktiv.

EXPERTISE AN ERSTER STELLE

RplusP steht für ganzheitliche Beratung. In komplexeren Fragen –
wie etwa Umgründungen, Immobilienertragssteuer, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht oder internationalem Steuerrecht –
greifen wir auf ein interdisziplinäres Netzwerk von Expert:innen unterschiedlichster Fachrichtungen zurück.

Heißt für dich:
Wir bieten umfassende steuerrechtliche Lösungen aus einer Hand.

Unsere Leistungen

STEUERBERATUNG
NACH
MASS

Standardlösungen sind nicht unser Ding. Ob KMU, DienstleisterIn, HandwerkerIn, Produktionsbetrieb, FreiberuflerIn oder StartUp- wir entwickeln ein ganz individuelles Leistungspaket und die optimale Steuerstrategie, proaktiv statt reaktiv. 

STARTHILFE
FÜR
START-UPS

Während ihr mit eurer Business-Idee voll durchstartet, kümmern wir uns in der Start-up- Phase um all eure steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten. 

IMMOBILIEN
STEUEROPTIMAL NUTZEN

Vom Vermögensaufbau mit Immobilien über die Immobilienertragssteuer bis hin zu Fragen der Liebhaberei stehen wir mit unserer Expertise parat.

RECHNUNGSWESEN
DIGITAL OPTIMIEREN

Du als innovationsgetriebene/r Wirtschaftstreibende/r möchtest deine Prozesse im Rechnungswesen endlich papierlos und effizient gestalten? Dann entdecke unsere digitalen Lösungen.

LOHNVERRECHNUNG
LEICHT
GEMACHT

Hohe Haftungsrisiken und ständig wechselnde gesetzliche Bestimmungen machen die Lohnverrechnung zur laufenden Herausforderung. Wir verschaffen Durchblick. 

KOMPETENT + VERLÄSSLICH

Unser Team

Zukunftsorientiert und digital, persönlich und proaktiv – RplusP ist ein Team aus Spezialist:innen, das dir in allen steuerlichen Belangen und unternehmerischen Lagen zur Seite steht:
Von der Unternehmensgründung über die laufenden Themen der Steuerberatung wie Finanzbuchhaltung,
Lohnverrechnung und Jahresabschluss bis hin zu Nachfolgeregelungen und Betriebsübergaben.
An zwei Standorten in Wien und Tulln agieren innerhalb von RplusP hochqualifizierte
und kontinuierlich fortgebildete Mitarbeiter:innen.

Geschäftsführung

GESCHÄFTSFÜHRUNG

Mag. Mario Pregetter

Mag. Mario Pregetter

PARTNER / STEUERBERATER

Mag. Christoph Rumpler

PARTNER / STEUERBERATER

Langfristige
Ansprechpartner

Zukunftsorientiert und digital, persönlich und proaktiv – RplusP ist ein Team aus
Spezialist:innen, das dir in allen steuerlichen Belangen und
unternehmerischen Lagen zur Seite steht.

AKTUELLE KLIENTEN-INFO

Kanzleinews

Klienten-Info - Aktuell

Verschiedene Facetten bei der Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung

Juli 2025

Die steuerliche Geltendmachung von Kosten bzw. Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ist ein häufiger Streitpunkt zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung - in einem weiteren Schritt müssen sich auch oftmals Gerichte (z.B. BFG, VwGH) damit auseinandersetzen. Anhand einer unlängst ergangenen BFG-Entscheidung (GZ RV/7103866/2024 vom 9.4.2025) sollen nachfolgend typische Fallstricke für Steuerpflichtige im Rahmen der (erhofften) Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung dargestellt werden.

Grundvoraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung sind kumuliert Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit und die wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Überdies darf die Belastung nicht bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend gemacht worden sein. Dabei gilt eine Belastung als außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse bzw. gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Zwangsläufigkeit setzt voraus, dass man sich der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. In Bezug auf die wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist eine solche anzunehmen, wenn die Belastung einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastung zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.

Das BFG hatte sich im konkreten Fall mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Kosten i.Z.m. dem Ausbau einer Toilette als außergewöhnliche Belastung steuerlich abgesetzt werden können, sofern die Voraussetzungen für eine Behinderung beim Steuerpflichtigen zweifelsfrei gegeben sind. Auffällig war dabei, dass vom Steuerpflichtigen für die Geltendmachung lediglich ein Angebot für den Austausch eines WCs in Standardausführung vorgelegt worden war. Das BFG betonte in seiner Entscheidung, dass bei dem Umbau einer Toilette (gleichermaßen gilt das für andere Bereiche der Wohnung bzw. des alltäglichen Lebens) lediglich jene Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind, die durch eine behindertengerechte Ausführung zusätzlich entstehen. Die Kosten für eine normale Standardausführung, die für jede Person nutzbar ist und somit keine Hilfsmittel umfasst, können hingegen nicht abgezogen werden. Bei Umbauten ist dem BFG folgend überdies zu beachten, dass eine (außergewöhnliche) Belastung typischerweise nur dann vorliegt, wenn die Ausgaben zu einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder einer sonstigen Vermögensminderung führen. Bloße Vermögensumschichtungen (weil z.B. durch den Umbau der Wert des Eigenheims erhöht wird) ziehen hingegen üblicherweise keine außergewöhnliche Belastung nach sich.

Hinsichtlich "Beweislast" ist schließlich für die Geltendmachung von Kosten als außergewöhnliche Belastung zu beachten (gemäß VwGH-Rechtsprechung), dass es an dem Steuerpflichtigen liegt, alle Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Im konkreten Fall wurde dies unterlassen, da weder Rechnungen für den Ausbau der Toilette vorgelegt wurden (auch keine Zahlungs- oder Überweisungsbestätigungen), noch der Nachweis erbracht wurde, wie hoch die aufgrund der Behinderung angefallenen Aufwendungen waren.

Für die steuerliche Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen bei Vorliegen einer Behinderung sei schließlich noch darauf hingewiesen, dass aus der Behinderung resultierende Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung ohne Berücksichtigung eines Selbstbehalts abgezogen werden können. Grundsätzlich allerdings nur insoweit sie die Summe erhaltener pflegebedingter Geldleistungen, wie z.B. Pflegegeld oder Pflegezulage, übersteigen.

Bild: © Adobe Stock - PhotographyByMK

Mag. Mario Pregetter

Mag. Mario Pregetter

PARTNER / STEUERBREATER


Mag. Mario Pregetter begleitet seit vielen Jahren KMUs und junge Wachstumsunternehmen vieler Branchen von der ersten Idee bis zur operativen Umsetzung. Sein Ansatz ist die proaktive Steuerplanung und -optimierung, um es Unternehmen zu ermöglichen, wirtschaftlich vorausschauend zu agieren, statt nur zu reagieren. Bereits während seines Studiums an der Wirtschaftsuniversität Wien war Mag. Mario Pregetter in Steuerberatungskanzleien in Wien und Tulln tätig, bevor er 2008 seine eigene Kanzlei gründete.

Mag. Christoph Rumpler

PARTNER / STEUERBERATER



Mag. Christoph Rumpler sammelte nach dem Studium an der Wirtschaftsuniversität Wien sowie der New York University Erfahrung in der Unternehmensberatung, bevor er sich der Steuerberatung widmete. Dieser Hintergrund ermöglicht ihm die Vernetzung von steuerlichem Know-how mit betriebswirtschaftlichem Denken. Mag. Christoph Rumpler berät mit Leidenschaft bei Immobilientransaktionen und steuerlicher Unternehmensstrukturierung.