Zukunftsorientiert und digital, persönlich und proaktiv-
Willkommen bei RplusP, deiner Steuerberatung in Wien und Tulln.
DEIN LANGFRISTIGER PARTNER
Wir arbeiten mit unseren Klient:innen am liebsten langfristig zusammen–um das große Ganze im Blick zu haben und sie bei ihrer wirtschaftlichen Zielerreichung nachhaltig zu unterstützen. Das bedeutet auch, dass wir die richtigen Partner:innen zurate ziehen, sollte eine Fragestellung einmal außerhalb unserer Kern-Kompetenzen liegen. Wir legen uns für dich ins Zeug – mit Know-how, Tatendrang, modernen
Tools und einem ausgezeichneten Netzwerk. Zukunftsorientiert und digital, persönlich und proaktiv.
EXPERTISE AN ERSTER STELLE
RplusP steht für ganzheitliche Beratung. In komplexeren Fragen –
wie etwa Umgründungen, Immobilienertragssteuer, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht oder internationalem Steuerrecht –
greifen wir auf ein interdisziplinäres Netzwerk von Expert:innen unterschiedlichster Fachrichtungen zurück.
Heißt für dich:
Wir bieten umfassende steuerrechtliche Lösungen aus einer Hand.
Standardlösungen sind nicht unser Ding. Ob KMU, DienstleisterIn, HandwerkerIn, Produktionsbetrieb, FreiberuflerIn oder StartUp- wir entwickeln ein ganz individuelles Leistungspaket und die optimale Steuerstrategie, proaktiv statt reaktiv.
Während ihr mit eurer Business-Idee voll durchstartet, kümmern wir uns in der Start-up- Phase um all eure steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten.
Vom Vermögensaufbau mit Immobilien über die Immobilienertragssteuer bis hin zu Fragen der Liebhaberei stehen wir mit unserer Expertise parat.
Du als innovationsgetriebene/r Wirtschaftstreibende/r möchtest deine Prozesse im Rechnungswesen endlich papierlos und effizient gestalten? Dann entdecke unsere digitalen Lösungen.
Hohe Haftungsrisiken und ständig wechselnde gesetzliche Bestimmungen machen die Lohnverrechnung zur laufenden Herausforderung. Wir verschaffen Durchblick.
Zukunftsorientiert und digital, persönlich und proaktiv – RplusP ist ein Team aus Spezialist:innen, das dir in allen steuerlichen Belangen und unternehmerischen Lagen zur Seite steht:
Von der Unternehmensgründung über die laufenden Themen der Steuerberatung wie Finanzbuchhaltung,
Lohnverrechnung und Jahresabschluss bis hin zu Nachfolgeregelungen und Betriebsübergaben.
An zwei Standorten in Wien und Tulln agieren innerhalb von RplusP hochqualifizierte
und kontinuierlich fortgebildete Mitarbeiter:innen.
Zukunftsorientiert und digital, persönlich und proaktiv – RplusP ist ein Team aus
Spezialist:innen, das dir in allen steuerlichen Belangen und
unternehmerischen Lagen zur Seite steht.
Da Ferialjobs insbesondere in den Sommermonaten beliebt sind, sollte man mit der Suche nach dem richtigen Job keinesfalls zu spät beginnen. Schließlich wollen ein entsprechender monetärer Zuverdienst wie auch das Sammeln von Praxiserfahrung sichergestellt sein. Ebenso ist es wichtig, sich mit den steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekten sowie etwaigen Auswirkungen auf die Familienbeihilfe auseinanderzusetzen, damit es im Nachhinein keine bösen Überraschungen gibt. Die nachfolgenden Ausführungen gelten selbstverständlich nicht nur für "Ferialjobs", sondern auch für laufende Jobs oder bezahlte Praktika im Rahmen der Ausbildung.
Steuerliche Konsequenzen
Die ertragsteuerliche Behandlung bei Ferialjobs hängt grundsätzlich davon ab, ob man bei dem Arbeitgeber angestellt ist oder in Form eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags tätig wird. Dauert das Angestelltenverhältnis z.B. nur einen Monat (aber jedenfalls kürzer als ein volles Jahr) und werden aufgrund einer entsprechend hohen Entlohnung Sozialversicherung und Lohnsteuer einbehalten, so ist es ratsam, in dem darauffolgenden Kalenderjahr eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung kann sogar bis zu 5 Jahre zurück gestellt werden und führt regelmäßig zu einer Steuergutschrift, da die Bezüge auf das ganze Jahr verteilt werden und eine Neudurchrechnung der Lohnsteuer vorgenommen wird. Gegebenenfalls kann es auch zur antragslosen Arbeitnehmerveranlagung kommen.
Erfolgt die Beschäftigung im Werkvertrag bzw. auf Basis eines freien Dienstvertrags, so liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor und es wird keine Lohnsteuer einbehalten. Ab einem Jahreseinkommen (im Jahr 2025) von 13.308 € bzw. von 14.517 €, wenn auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte darin enthalten sind, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Umsatzsteuerpflicht ist i.Z.m. Ferialjobs auf Werkvertragsbasis bzw. als freier Dienstnehmer theoretisch denkbar, aber jedenfalls erst dann, wenn die Bruttoeinnahmen 55.000 € übersteigen und auch bereits im Vorjahr überstiegen haben. Bis dahin gilt die unechte Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer. Eher theoretisch ist noch der unionsweite Schwellenwert von 100.000 € mitzubedenken - die Umsätze in der EU dürfen jeweils weder im laufenden Kalenderjahr noch im Vorjahr den Schwellenwert von 100.000 € überschreiten, um die Kleinunternehmerbefreiung in Anspruch nehmen zu können. Bis zu Umsätzen von 55.000 € im Veranlagungszeitraum (und wenn für den Veranlagungszeitraum keine Steuer entrichtet werden muss) muss auch keine Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben werden (ebenso wenig eine UVA).
Familienbeihilfe
Der Verdienst aus einem Ferialjob kann, insbesondere wenn er mit anderen Einkünften zusammenfällt, dazu führen, dass die Zuverdienstgrenze für die Familienbeihilfe überschritten wird. Ist dies der Fall, so muss der die Grenze überschreitende Betrag zurückgezahlt werden. An die Familienbeihilfe ist auch das Schicksal des Kinderabsetzbetrags geknüpft. Die (zumeist für die Eltern) unliebsame Rückzahlungsverpflichtung tritt ein, wenn auf das Kalenderjahr bezogen ein steuerliches Einkommen von mehr als 17.212 € (brutto) erzielt wird, wobei gewisse Besonderheiten bei der Ermittlung dieser Grenze zu berücksichtigen sind. Wichtigste Ausnahme ist das Alter, da die Zuverdienstgrenze für Jugendliche vor Vollendung des 19. Lebensjahres keine Bedeutung hat. Ab Beginn des Kalenderjahres, das auf den 19. Geburtstag folgt, muss allerdings unterschieden werden, ob die Einnahmen (z.B. aus dem Ferialjob) in den Zeitraum fallen, in dem Familienbeihilfe bezogen wurde oder nicht. Erfolgt etwa kurzfristig kein Bezug von Familienbeihilfe, so sind Einnahmen während dieses Zeitraums nicht maßgeblich für die Berechnung der Zuverdienstgrenze. Keine Familienbeihilfe wird z.B. bezogen, wenn die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt überschritten wurde. Ebenso wenig zu relevanten Einnahmen zählen z.B. Sozialhilfe als einkommensteuerfreier Bezug, Entschädigungen für ein anerkanntes Lehrverhältnis oder Waisenpensionen. Das für die Zuverdienstgrenze relevante Einkommen ergibt sich schließlich, nachdem die mit den Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben abgezogen wurden. Wichtig ist zu beachten, dass für die Familienbeihilfe nicht nur aktive Einkünfte (bei dem Ferialjob sind das im Regelfall Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit), sondern alle der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte maßgebend sind - endbesteuerte Einkünfte (z.B. Zinsen oder Dividenden) bleiben steuersystematisch korrekt jedoch außer Ansatz.
Neben dem Beobachten der Einkünfte des laufenden Jahres, um das Überschreiten der Zuverdienstgrenze (z.B. durch einen Ferialjob) antizipieren zu können, ist wichtig, dass bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze die Familienbeihilfe im darauffolgenden Jahr neu beantragt werden muss. Voraussetzung ist freilich, dass das steuerliche Einkommen im neuen Jahr die Zuverdienstgrenze unterschreitet. Die Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe bzw. für das Überschreiten der Zuverdienstgrenze ändern sich auch dann nicht, wenn die Auszahlung der Familienbeihilfe direkt an das Kind erfolgt. Dies kann bei Volljährigkeit mit Zustimmung des anspruchsberechtigten Elternteils beim Finanzamt beantragt werden und führt dann auch zur Überweisung des Kinderabsetzbetrags auf das angegebene Konto. Rückforderungsansprüche betreffend die Familienbeihilfe richten sich trotzdem weiterhin an die Eltern.
Konsequenzen in der Sozialversicherung
Die meisten Ferialpraktikanten - wenn sie angestellt sind und somit nicht auf Basis eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags arbeiten - werden sozialversicherungsrechtlich wie normale Arbeitnehmer behandelt. Beträgt das Bruttogehalt mehr als 551,10 € monatlich (Geringfügigkeitsgrenze), so treten Pflichtversicherung und Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ein.
Schließlich sollte aus Arbeitgebersicht darauf geachtet werden, dass die Ferialpraktikanten entsprechend entlohnt werden, da es ansonsten zu empfindlichen Verwaltungsstrafen kommen kann (Stichwort "Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz"). Es ist sicherzustellen, dass weder der kollektivvertraglich zu leistende Grundlohn unterschritten wird noch dass es bei der Bezahlung von Praktikanten zur Nichtgewährung von arbeitsrechtlichem Entgelt kommt, welches laut Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührt (z.B. Überstunden oder Zuschläge laut Gesetz oder Kollektivvertrag).
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Mag. Mario Pregetter
PARTNER / STEUERBREATER
Mag. Mario Pregetter begleitet seit vielen Jahren KMUs und junge Wachstumsunternehmen vieler Branchen von der ersten Idee bis zur operativen Umsetzung. Sein Ansatz ist die proaktive Steuerplanung und -optimierung, um es Unternehmen zu ermöglichen, wirtschaftlich vorausschauend zu agieren, statt nur zu reagieren. Bereits während seines Studiums an der Wirtschaftsuniversität Wien war Mag. Mario Pregetter in Steuerberatungskanzleien in Wien und Tulln tätig, bevor er 2008 seine eigene Kanzlei gründete.
Mag. Christoph Rumpler
PARTNER / STEUERBERATER
Mag. Christoph Rumpler sammelte nach dem Studium an der Wirtschaftsuniversität Wien sowie der New York University Erfahrung in der Unternehmensberatung, bevor er sich der Steuerberatung widmete. Dieser Hintergrund ermöglicht ihm die Vernetzung von steuerlichem Know-how mit betriebswirtschaftlichem Denken. Mag. Christoph Rumpler berät mit Leidenschaft bei Immobilientransaktionen und steuerlicher Unternehmensstrukturierung.